Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

StVZO

§ 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen und Betätigungsraum

Stand: 07.07.2021

VerkehrsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/35d#abs-1 (1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/35d#abs-2 (2) Der Betätigungsraum und der Zugang zum Fahrerplatz bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

§ 35c § 35e