Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen und Betätigungsraum
Stand: 07.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/35d#abs-1 (1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/35d#abs-2 (2) Der Betätigungsraum und der Zugang zum Fahrerplatz bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Änderungsverlauf
-
25.06.2021 Ausfertigung
§ 35d neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2204)
BGBl. 2021 I S. 2204
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.